Gewässerordnung

des Ortsfischereivereins Hildburghausen e. V.

Kapitel I

Diese Gewässerordnung regelt die Ausübung der Angelfischerei durch den organisierten Angelfischer, sowohl im zwischenmenschlichen, kameradschaftlichen Bereich als auch im Verhalten gegenüber der Kreatur. Deshalb ist diese Ordnung für alle Angelfischer Richtlinie, denn die Fischerei hat unter Beachtung aller gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.

1. Ausübung der Fischerei

1 .1 Verhalten der Angelfischer am Wasser

Angelfischer sind Umweltschützer und zeigen das in ihrem Verhalten. Sie nehmen besondere Rücksicht auf die Tier- und Pflanzenwelt am Gewässer.

Das Verhalten aller Angelfischer untereinander soll durch Kameradschaft und gegenseitige Hilfe bestimmt sein. Das Uferbetretungsrecht dient nur der Ausübung der Fischerei. Fangfertige Geräte dürfen nur dort mitgeführt werden, wo auch die Erlaubnis zum Fang besteht. Jeder Angelfischer hat bei der Ausübung der Fischerei die vom Gesetzgeber verlangten Ausweispapiere bei sich zu führen.

Den Anweisungen der Fischereiaufsicht ist Folge zu leisten.

1 .2 Fischereiaufseher

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, an den Vereinsgewässern des OFV Hildburghausen e.V. Kontrollen hinsichtlich der mitgeführten Angelpapiere, sowie des Fanges durchzuführen. Besondere Aufmerksamkeit ist auf die sorgfältige Führung der Fangkarte zu legen (Eintrag des Angel- und Fangtages, sowie des Gewässers). Den Anordnungen der Kontrolleure ist Folge zu leisten. Verstöße sind dem Vereinsvorstand zu melden, Personen, die vom Verein als Fischereiaufseher vorgeschlagen werden, müssen besonderen Ansprüchen genügen und dementsprechend ausgewählt werden.

Jeder Fischereiaufseher kann von Angelfischern verlangen, dass sie seine Anordnungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften befolgen und ihn bei seiner Tätigkeit unterstützen. Die Fischereiaufseher haben sich auf Verlangen auszuweisen.

1 .3 Fischereischein

Die Ausgabe des Fischereischeines ist vom jeweiligen Gesetzgeber geregelt.

1 .4 Erlaubnisschein zum Fischfang

Die Ausgabe der Fischereierlaubnisscheine erfolgt ausschließlich nur gegen Rückgabe der Fangkarte.

Der Erlaubnisschein darf nur von demjenigen ausgestellt werden, dem das Fischereirecht zusteht. Der Aussteller hat sich davon zu überzeugen, dass der Empfänger des Erlaubnisscheines im Besitz eines gültigen Fischereischeines ist. Erlaubnisscheine müssen zeitlich begrenzt sein. Sie erlauben dem Inhaber nur den Fischfang mit den eingetragenen Geräten in bestimmtem Umfang auf dem jeweils eingetragenen Gewässer.

Der Erlaubnisschein berechtigt nicht, Fische fremder Gewässer einzubringen.

1 .5 Ordnung am Gewässer

Wird der unmittelbare Einflussbereich der Angelgeräte verlassen, sind diese dem Gewässer zu entnehmen. Der Angelfischer verschmutzt die Angelstelle nicht!

Vorgefundene Verunreinigungen beseitigt er sachgemäß. Bei Fischsterben, Auftreten von Fischkrankheiten, bei Schädigung der Natur allgemein und der Gewässer im Besonderen, sowie bei Fischwilderei und Fischfrevel ist jeder Angelfischer verpflichtet, der örtlichen Polizeidienststelle und dem Vereinsvorstand unverzüglich Meldung zu erstatten.

Nistplätze brütender Vögel sind vor Störung zu bewahren.

Kapitel II

Besondere Ordnung für die vom OFV Hildburghausen angepachteten Gewässer.

1. Ganzjährige Schonzeit

Den nachfolgend benannten Arten von Fischen, Neunaugen, Krebsen und Muscheln darf nicht nachgestellt werden (ganzjährige Schonzeit):

Aland – Bachneunauge – Barbe Bitterling – Flussneunauge – Westgroppe – Lachs – Meerforelle Nase – Neunstachliger Stichling – Quappe – Rapfen – Schlammpeitzger – Schneider – Steinbeißer – Stör – Zährte – Steinkrebs – Deutscher Edelkrebs – Galizischer Flusskrebs – Flache Teichmuschel – Abgeplattete Teichmuschel – Gemeine Teichmuschel – Dreieckige Erbsenmuschel – Kleine Faltenerbsenmuschel – Große Erbsenmuschel – Stumpfe Erbsenmuschel – Flusskugelmuschel – Große Flussmuschel – Kleine Flussmuschel – Flussperlmuschel – Gemeine Kugelmuschel – Häubchenmuschel – Malermuschel.

2. Befristete Schonzeiten

Nachfolgend benannte Arten von Fischen dürfen dem Wasser nur außerhalb der festgeschriebenen Zeiten entnommen werden:

– Bachforelle (1. Oktober bis 30. April)
– Bachsaibling  (1. Oktober bis 31. März)
– Äsche (1. Oktober bis 31. Mai)
– Regenbogenforelle (1. Oktober bis 30. April)
– Hasel (1. April bis 31. Mai)
– Döbel (15. März bis 31. Mai)
– Rotfeder (15. März bis 31. Mai)
– Schleie (15. März bis 31. Mai)
– Zander (15. März bis 31. Mai)
– Hecht (15. Februar bis 30. April)

3. Mindestmaße (in cm)

– Aal (45 cm)
– Äsche (30 cm)
– Bachforelle (30 cm)
– Bachsaibling (30 cm)
– Döbel (25 cm)
– Hecht (50 cm)
– Karpfen (35 cm)
– Regenbogenforelle (30 cm)
– Rotfeder (15 cm)
– Schleie (30 cm)
– Zander (50 cm)

3.1 Messen

Die Länge wird bei Fischen von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse, bei Krebsen von der Kopfspitze bis zum Schwanzende gemessen.

4. Zurücksetzen und Verwerten von Fischen

Die in der Angelfischerei für die Verwertung vorgesehenen Fische sind für den Eigenbedarf bestimmt und dürfen nicht verkauft werden.

4.1 Untermaßige oder während der Schonzeit in Gewässern (nach § 1 Nr. 1 – ThürFischG.) unbeabsichtigt gefangene lebensfähige Fische sind unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in das Gewässer zurückzusetzen. Nicht mehr lebensfähige Fische sind tierschutzgerecht zu töten und soweit möglich zu verwerten.

4.2 Das gilt nicht für Fische, die wegen eines Fischnotstandes (vorübergehende, für den Fischbestand bedrohliche Verschlechterung der Gewässerverhältnisse) gefangen werden und bis zu dessen Beseitigung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand gehältert und auch nicht in andere geeignete Gewässerstrecken oder Gewässer umgesetzt werden können.

5. Inverkehrbringen von Fischen

Fische, die einem Fangverbot unterliegen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für untermaßige Fische, die außerhalb des Landes Thüringen zulässigerweise gefangen worden sind, wenn ihre Herkunft glaubhaft gemacht wird.

6. Köderfische, Fanggeräte, Fangmethoden

6.1 Tote Köderfische dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, aus denen sie stammen. Diese Einschränkung gilt nicht für Köderfische, die aus einem Gewässer stammen, das mit dem zu befischenden Gewässer in dauernder oder vorübergehender Verbindung steht.

Hinweis: Ausnahmen dürfen im Handel erhältliche, konservierte Köderfische sein.

6.2 Die in Punkt 1 (ganzjährige Schonzeit) genannten Arten dürfen als Köder weder verwendet, noch sonst irgendwie zu diesem Zweck in den Verkehr gebracht werden.

6.3 Nicht im Punkt 1 (ganzjährige Schonzeit) genannte Arten dürfen vom Fischereiausübungsberechtigten unter Beachtung der Beschränkungen des Punktes 6.1. als Köderfische oder Fischköder verwendet und im Rahmen der Eigenbedarfsdeckung gefangen werden.

6.4 Zum Fang von Köderfischen kann anstelle einer Handangel eine Senke in der maximalen Größe von 1 m mal 1 m verwendet werden.

7. Fischereigeräte

7.1 Die Angelfischerei darf mit höchstens zwei Handangeln ausgeübt werden. Erlaubt sind zwei Friedfisch- oder eine Friedfisch- und eine Köderfischangel oder eine Spinnangel oder eine Flugangel.

7.2 Die Handangeln müssen ständig beaufsichtigt werden.

8. Unzulässige Fangmittel und Fangarten

8.1 Unzulässige, verletzende Geräte sind:

• Aalharken – Speere – Spieße – Stecheisen – Schlingen – Gabeln;
• Fallen mit Schlagfedern – Geräte zum Reißen der Fische;
• Schußwaffen sowie Schußgeräte (Harpunen);
• andere oder mehr Angelgeräte als die durch den Fischereierlaubnisschein genehmigten.

8.2 Unzulässige Fangarten sind:

• das Fischen mit lebendigem Köderfisch;
• das Fischen unter Verwendung von Geräten zur Ortung von Fischen oder Fischbeständen;
• das Fischen mittels Abdämmen, Absperren, Abzapfen oder Ablassen natürlicher Gewässer nach § 1 Nr. 1 ThürFischG.

9. Hältern gefangener Fische

9.1 Das Hältern von mit der Handangel gefangenen Fischen im Fanggewässer ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken.

9.2 Der Setzkescher darf nur in den dafür geeigneten Gewässerbereichen, mit der für die zu hälternde Fischart erforderlichen Wasserqualität, eingesetzt werden. Er muss ausreichend geräumig sein und darf nur aus knotenfreiem textilem Material bestehen. Ein freies Schwimmen der Fische ist zu gewährleisten.

9.3 In Setzkeschern gehaltene Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden. Die Hälterzeit im Setzkescher ist auf die Tagesfangzeit beschränkt. Die Hälterung von Salmoniden und Raubfischen im Setzkescher ist verboten.

10. Töten gefangener Fische

10.1 Fische sind vor dem Töten zu betäuben.

10.2 In der Angelfischerei sind die für die Verwertung vorgesehenen Fische sofort nach dem Fang zu töten.

11. Behandlung toter Fische

11.1 Fische, die in Fanggeräten oder Fangvorrichtungen tot aufgefunden werden, sind unverzüglich zu entnehmen.

11.2 Tote Fische dürfen in ein Gewässer nicht eingebracht werden. Das gilt nicht für das Einbringen als Köderfische.

Kapitel III

Gewässerverzeichnis des OFV Hildburghausen e.V. – Am großen gemauerten Teich ist die Angelfischerei vom 16. Februar bis 30. April nicht gestattet!

1. Gewässergruppe: Gemarkung Hildburghausen (ca. 4,5 ha)

– Kanal am Schloßpark
– Großer gemauerter Teich
– Oberer gemauerter Teich
– Feuerteich
– Hechtteich

Es handelt sich hier um Mischgewässer.

Hauptfischarten:
– Hecht
– Karpfen
– Schleie
– Weißfische
– Barsch
– Regenbogenforelle.

2. Werra (Birkenfeld, Hildburghausen, Ebenhards, Reurieth, Trostadt)

Die Ausübung der Angelfischerei in dem Vereinsgewässer Werra (beginnend Flurgrenze Birkenfeld / Heßberg bis zum Stauwurzelbereich des Rückhaltebeckens Grimmelshausen) ist in den mit “M” gekennzeichneten Mischgewässern ganzjährig gestattet.

In den mit “SF” gekennzeichneten Spinn- und Flugangelgewässern ist das Angeln grundsätzlich vom 1. Mai bis 30. September mit künstlichen Ködern erlaubt. Vom 1. Oktober bis 30. April ist in diesen mit “SF” gekennzeichneten Gewässern die Angelfischerei verboten!

Die mit roten Schildern gekennzeichneten Gewässerabschnitte sind ausgewiesene Laichschonbezirke. Hier gilt absolutes Angelverbot!

Salmoniden und Mischgewässer: ca. 15 km, von Flurgrenze Birkenfeld / Heßberg bis Einlauf – Stau Grimmelshausen. Beschilderung beachten!

“M” – Mischgewässer
“S/F” – Spinn- und Flugangelstrecke

Hauptfischarten:

– Bach- und Regenbogenforelle
– Hecht
– Aal
– Barsch
– Döbel
– Weißfische
– Karpfen

Fangbegrenzung (täglich maximal 3 Feinfische):

– Regenbogenforelle (3 Stück)
– Bachforelle (3 Stück)
– Aal (3 Stück)
– Schleie (3 Stück)
– Karpfen (2 Stück)
– Hecht (2 Stück)
– Äsche (1 Stück)
– Zander (1 Stück)
– Barsch (unbegrenzt)
– Weißfische (unbegrenzt)

Jahresfangbegrenzung:

Salmoniden [davon max. 10 Äschen] (50 Stück)
Karpfen (10 Stück)
Raubfische [Hecht und Zander] (10 Stück)
Aale (10 Stück)

Ist die Jahresangelfangbegrenzung erreicht, sind Fangkarte und Fischereierlaubnisscheine an den Aussteller unverzüglich zurückzugeben!

Schonzeiten und Mindestmaße sind in Punkt 2 und 3 (Besondere Ordnung, geltend für die vom OFV Hildburghausen e.V. angepachteten Gewässer) geregelt.

Besondere Bedingungen:

Es gelten die fischerei rechtlichen Bestimmungen des Landes Thüringen:

Diese Gewässerordnung des Ortsfischereivereins Hildburghausen e.V. tritt mit ihrem Erscheinen am 1. Januar 2022 in Kraft.

Verstöße gegen die Gewässerordnung und die dazu erlassenen Ergänzungen haben den Entzug des Fischereierlaubnisscheines und ggf. disziplinarische Maßnahmen zur Folge.

Hildburghausen, 1. Januar 2022

Ortsfischereiverein Hildburghausen e.V.
– Der Vorstand –