Satzung

des Ortsfischereivereins Hildburghausen e. V.

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Ortsfischereiverein Hildburghausen e.V.”. Der Verein hat seinen Sitz in Hildburghausen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, Bäche, Flüsse, Teiche, Seen und Stauseen in ihrer Ursprünglichkeit und natürlichen Schönheit zu erhalten, die Sportfischerei an diesen auszuüben sowie den Tier- und Pflanzenschutz zu fördern und zu seiner vollen Durchsetzung beizutragen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • Beratung und Unterstützung aller Mitglieder in den Angelegenheiten der Fischerei, insbesondere der Sportfischerei;
  • Förderung der Gewässerbewirtschaftung, insbesondere die Hegemaßnahmen nach fischereibiologischen Gesichtspunkten;
  • Förderung und Ausbildung der Mitglieder in allen Bereichen der Sportfischerei, besonders die der Vereinsjugend;
  • Mitteilung aller wichtigen Angelegenheiten in der Fischerei, einschließIich der Artenerhaltung und des Naturschutzes unter Einbeziehung gesetzlicher Bestimmungen und Vorschriften;
  • Aufklärung der Allgemeinheit über die Wichtigkeit des Schutzes und der Erhaltung der Gewässerbiotope.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke”, der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfoigt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins: an die Stadt Hildburghausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke “Kindertagesstätten der Stadt Hildburghausen”, zu verwenden hat.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Änderungen der Satzung werden in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben, es wird darüber abgestimmt. Der Verlauf der Mitgliederversammlung, einschließlich des Abstimmungsergebnisses zu Satzungsänderungen werden in einem Protokoll niedergeschrieben.

Die geänderte Satzung wird einem Notar übergeben, er wird beauftragt, diese beim Registriergericht einzureichen. In der weiteren Folge ist sie dem zuständigem Finanzamt vorzulegen.

§3
Erwerb der Mitgliedschaft

Mltglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

Im Verein gibt es:

  1. ordentliche Mitglieder – natürliche und juristische Personen;
  2. mittelbare Mitglieder – alle Mitglieder dem OFV angeschlossene juristische Personen;
  3. Ehrenmitglieder – von der Mitgliederversammlung gewählte juristische Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben.

§4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod eines Mitgliedes

b) durch freiwilligen Austritt
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Geschieht der Austritt nicht zum Ende eines Kalenderjahres, hat das Mitglied Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr zu entrichten.

c) durch Streichung von der Mitgliederliste
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

d) durch Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mltglied mittels elngeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheldung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des OFV sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach besten Kräften zu fördern und das Ansehen dieses zu wahren. Dazu gehören:

  • die Ausübung der Sportfischerei im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und festgelegten Bedingungen;
  • die Ausweisung gegenüber der fischereirechtlichen Behörde sowie Aufsichtspersonen des Vereines und die Befolgung derer Anordnungen im Rahmen des Fischereirechtes;
  • die pünktliche Abführung der Mitgliedsbeiträge und die Erfüllung aller durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Verpflichtungen;
  • die Ablegung aller für das Sportfischen notwendiger Prüfungen sowie Wiederholungsprüfung, wenn dazu eine Aufforderung des Vorstandes gegeben wird.

Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitglledsbeiträge sind im Voraus an den Schatzmeister zu entrichten und können einmalig für das laufende Jahr bis zum 31. Januar entrichtet werden. Die Zahlung wird durch Stempel und Unterschrift des Schatzmeisters bestätigt.

Können die Mitglieder Stempel und Unterschrift nicht nachweisen und Beitragszahlungen überfällig sind, ruhen deren Rechte.

Ändern sich Anschriften und für den Verein wichtige Dinge von Mitgliedern, sind diese ohne besondere Aufforderung bekanntzugeben. Die Bekanntgabe hat an die Adresse des 1. Vorsitzenden des Vereines zu erfolgen.

Die Mitglieder des Vereines haben das Recht, an allen Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen dieses teilzunehmen und Vereinseinrichtungen zu benutzen. Dem Mitglied steht das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein zu. Aktive Mitglieder sind berechtigt, die dem Verein gehörenden Gewässer oder die vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln und alle vereinseigenen Anlagen (Boote, Stege, Heime usw.) zu benutzen. Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge an den Vorstand zu stellen und zu ihren Anträgen gehört zu werden, sie haben das Recht den Vorstand zu wählen und in ihn gewählt zu werden.

§6
Disziplinarmaßnahmen

In weniger schweren FäIlen als unter §4, Abs. c und d und einer Pflichtverletzung aus § 5 kann der Vorstand gegen ein Mitglied des Vereins statt Streichung und Ausschluss nach vorheriger Anhörung verfügen auf:

  • zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern;
  • Verweis mit oder ohne Auflagen;
  • Verwarnung mit oder ohne Auflagen;
  • mehrere der vorsehenden Möglichkeiten miteinander;
  • andere Strafmaßnahmen im Sinne von Vereinsgesetzen.

Gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den genannten Punkten ist die Anrufung der Mitgliederversammlung mögIich, diese entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit endgüItig über die Annahme oder Ablehnung des Einspruches.

§7
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, es besteht Beitragspflicht.

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt, er ist bis zum 31. Januar des jeweiligen Kalenderjahres fällig.

Der Jahresbeitrag ist beim Schatzmeister von den Mitgliedern des Vereins in bar zu zahlen, die Zahlung wird durch Stempel und Unterschrift von ihm bestätigt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand;
  2. der erweiterte Vorstand;
  3. die Mitgliederversammlung.

§9
Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsltzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 3.000 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des erweiterten Vorstandes vorliegt.

§10
Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. Aufstellen eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellen eines Jahresberichtes;
  5. Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb der vereinseigenen Einrichtungen;
  6. Abschluss und Kündigung von Verträgen;
  7. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des erweiterten Vorstandes einzuholen.

§11
Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

§12
Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. In jedem FaIl ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stelIvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssltzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§13
Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von 4 Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des erweiterten Vorstandes im Amt.

Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, sie müssen dem Verein mindestens schon zwei Kalenderjahre angehören, dies gilt nicht für die ersten Mitglieder des erweiterten Vorstandes nach der Gründung des Vereins.

Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er unterrichtet sich durch Abhaltung von Sprechstunden oder in sonst geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 3.000 Euro beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.

Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine erweiterte Vorstandssitzung stattfinden. Der erweiterte Vorstand wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der erweiterte Vorstand muss auch dann einberufen werden, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangen. Zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht.

Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des erweiterten Vorstandes zu verständigen. Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins geleitet, ist auch dieser verhindert, leitet das Mitglied des erweiterten Vorstandes die Sitzung der am längsten dem Verein angehört.

Der erweiterte Vorstand bildet seine Meinung durch Beschlussfassung.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgtieds ein Ersatzmitglied wählen.

Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Die Aufgaben, die den einzelnen Mitgriedern des erweiterten Vorstandes zukommen, werden durch diesen selbst bestimmt.

§14
Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
  2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages;
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes;
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeltsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§15
Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§16
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die VersammlungsIeitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitgtieder kann nur innerhalb eines Monates gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung; die Person des Versammlungsleiters; die Zahl der erschienen Mitglieder; die Tagesordnung; die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§17
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§18
Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schrlftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 14, 15, 16 und 17 entsprechend.

§19
Finanzen

Der Verein finanziert sich aus:

  • den Beiträgen der Vereinsmitglieder;
  • Spenden;
  • Einnahmen von Vereinsveranstaltungen;
  • Einnahmen von Leistungsvereinbarungen zum Zwecke des Allgemeinwohles;
  • Zuwendungen.

§20
Revision (Kassenprüfung)

Mindestens einmal im laufenden Geschäftsjahr ist eine Revision der Finanzen des Vereins sowie eine Kassenprüfung durchzuführen.

Mit dieser Aufgabe wird ein Revisor betraut, der aus dem erweiterten Vorstand vorgeschlagen wird und von der Mitgliederversammlung, für jeweils ein Geschäftsjahr zu bestätigen ist. Der Revisor muß Mitglied des erweiterten Vorstands sein.

§21
Auflösung des Vereins und AnfalIberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die geänderte Satzung tritt mit Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung vom 25.September 2021 in Kraft.

Die Satzung in der Fassung vom 4. April 1992 tritt mit der Neufassung der Satzung zum 25. September 2021 außer Kraft.

Hildburghausen, den 10.01.2022